Dezember 2021
1.1 Die Wahl von Dritten durch die Auftragnehmerin erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des ausgewogenen Preis- / Leistungsverhältnisses und der bestmöglichen Zielereichung im Interesse der Auftraggeberin.
1.2 Erfolgt die Wahl Dritter unter massgeblichem Einfluss der Auftraggeberin, trägt diese allein die Gewähr für deren Wirtschaftlichkeit.
2.2 Sowohl die Auftragnehmerin als auch die Auftraggeberin verpflichten sich, die ihnen im gegenseitigen Kontakt zukommenden Informationen und Unterlagen geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende weiterzugeben, zugänglich zu machen oder für Aussenstehende zu verwenden.
2.3 Nicht als geheim gelten die von der Auftragnehmerin geschaffenen Kommunikationsmittel, die für die Nutzung im öffentlichen Raum freigegeben wurden.
3.1 Auftraggeberin und Auftragnehmerin unterlassen während der Dauer der Zusammenarbeit jegliche konkurrenzierende Tätigkeit in den Dienstleistungs- und Produktebereichen, welche Gegenstand ihrer Vereinbarungen sind.
4.1 Verhandlungen und Vorleistungen, die über blosse Offertgrundlagen hinausgehen, sind entschädigungspflichtig.
4.2 Schadenersatzpflichtig wird, wer Arbeiten in Verletzung der vereinbarten Vergaberegeln vergibt, unrichtige Angaben über kostenbildende oder konzeptrelevante Faktoren macht, Offerten oder Vorstudien
für anderweitige Ausführung mit einer anderen Auftragnehmerin verwendet oder detaillierte Leistungsverzeichnisse weitergibt, um eine Konkurrenzofferte einzuholen.
5.1 Die Urheberrechte an allen von uns geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe usw.) gehören grundsätzlich uns. Wir können über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 1. Juli 1993 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne unser Einverständnis nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen.
6.1 Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch uns geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von uns geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber/der Auftraggeberin ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nicht anders vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der von uns geschaffenen Werke. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber/die Auftraggeberin unsere Erlaubnis einzuholen und entsprechend zu entschädigen.
6.2 Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von der Auftragnehmerin geschaffenen Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und / oder abgegolten wurden, schuldet die Auftraggeberin der Auftragnehmerin eine Konventionalstrafe von CHF 10‘000 pro Übertretung und Werk.
6.3 Die Geltendmachung weiter gehender Ansprüche durch die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.
6.4 Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen.
7.1 Die Original-Druckvorlagen gehören grundsätzlich uns und werden der Kundin, dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen sind uns zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.
7.2 Nach Auftragserfüllung kann die Auftraggeberin innerhalb von 60 Tagen die Herausgabe der Unterlagen und Daten zum geschaffenen Werk verlangen, sofern sie ihren Verpflichtungen vollumfänglich und fristgerecht nachgekommen und sofern sie dazu berechtigt ist. Hilfsmittel, Zwischen- und Nebenprodukte zum Werkergebnis verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.
7.3 Verlangt die Auftraggeberin nach Auftragserfüllung innert 60 Tagen die Herausgabe der Unterlagen und Daten zum Werk nicht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese nach entsprechender Anzeige und unter Wahrung einer angemessenen Frist zu vernichten.
7.4 Für von der Auftragnehmerin ausgelagerte Unterlagen und Daten, für deren Bewirtschaftung die Auftraggeberin fortan selber verantwortlich zeichnet, übernimmt die Auftragnehmerin ab dem Zeitpunkt der Auslagerung keiner Gewähr.
8.1 Eine allfällige Zweit- oder Mehrnutzung ist nach folgenden Regeln gesondert abzugelten: a 25% des Honorars für jeden zusätzlichen Einsatz im Rahmen des ursprünglichen Auftrages. b 50% des Honorars für jedes zusätzliche Produkt bzw. jede zusätzliche Dienstleistung. c 50% des Honorars für jeden zusätzlichen Einzelmarkt. d 100% des Honorars für den europäischen Markt. e 150% des Honorars für den internationalen Markt, inkl. Europa. Berechtigt für die Ergänzungshonorare sind die Phasen 2 und 3 des Honorarsystems. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a. bis e. ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.
9.1 Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase stellen wir Rechnung, welche innert 20 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung haben wir Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.
Ausführende Arbeit: Fr. 150.–, Entwerferische Arbeit: Fr. 170.–, Strategische Arbeit: Fr. 190.–, CI-Arbeit: Fr. 210.–
die erste Besprechung ist kostenfrei.
Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist das zuständige Gericht in Turbenthal.
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